Dies seien Merkmale der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung, deren Vorliegen – wie im Gutachten vom 4. Mai 2020 nachvollziehbar dargelegt – eine therapeutische Auseinandersetzung mit der für die Deliktbegehung handlungsleitenden Pädophilie bis dato verunmöglicht habe. Allein der Antrag, eine ambulante Therapie durchzuführen, ändere an der Einschätzung der Beeinflussbarkeit nichts.