Auf die entsprechenden gutachterlichen Ausführungen könne abgestellt werden, zumal seither keine relevanten Änderungen der Ausgangslage ersichtlich seien, die eine veränderte Einschätzung zur Folge hätten. Vielmehr zeige das vom Gefängnis Muttenz, dem Regionalgefängnis Burgdorf, der JVA Lenzburg und der JVA Thorberg beschriebene Vollzugsverhalten, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor von einem gesteigerten Autonomiebedürfnis und erhöhter Kränkbarkeit auszugehen sei.