Wie im von Prof. Dr. med. C.________ erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 4. Mai 2020 nachvollziehbar dargelegt worden sei, müsse im Falle des Beschwerdeführers von geringer therapeutischer Beeinflussbarkeit ausgegangen werden. Auf die entsprechenden gutachterlichen Ausführungen könne abgestellt werden, zumal seither keine relevanten Änderungen der Ausgangslage ersichtlich seien, die eine veränderte Einschätzung zur Folge hätten.