59 StGB erfüllt sein müssten. Beim Beschwerdeführer liege eine schwere psychische Störung vor, die mit den begangenen Delikten in Zusammenhang stehe. Von einer Umwandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme sei allerdings deshalb abzusehen, da gestützt auf die vorliegenden Entscheidgrundlagen nicht davon auszugehen sei, dass sich mittels Durchführung einer Massnahme nach Art. 59 StGB der Rückfallgefahr begegnen liesse. Wie im von Prof. Dr. med.