22. Sodann beantragt der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrags, es seien die BVD anzuweisen, beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Umwandlung in eine stationäre Massnahme zu stellen. 22.1 Die BVD verzichteten gemäss Verfügung vom 2. November 2022 darauf, dem zuständigen Gericht Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu stellen. Sie hielten hierzu begründend fest, dass dafür die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt sein müssten.