onären therapeutischen Massnahme, den gestellten Diagnosen (homosexuelle Pädophilie [ICD-10:F65.4] und narzisstische Persönlichkeitsstörung [ICD-10:F60.80] mit dissozialen Zügen), dem bisherigen Therapieverlauf sowie der Täterpersönlichkeit die Rückfallgefahr für «hands-on»-Delikte als hoch erachten. Der Beschwerdeführer setzt sich denn auch über weite Strecken nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, sondern kritisiert im Wesentlichen das Vollzugssetting und macht geltend, er befinde sich in Überhaft.