Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden. Es trifft zu, dass die Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit mit zunehmender Vollzugsdauer an Gewicht gewinnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2013 vom 8. September 2014 E. 6.5). Massgeblich bleibt indes, ob der Beschwerdeführer sich in Freiheit bewähren würde und damit bedingt entlassen werden kann. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass dem deliktrelevanten Verhalten des Beschwerdeführers auch mittels Auferlegung von Weisungen und Durchführung entsprechender Kontrollen nicht entgegengewirkt werden kann.