Die bisherigen Delikte und insbesondere die Delikte gemäss Urteil vom November 2020 würden nicht ansatzweise für eine Verwahrung ausreichen. Die Haft sei in hohem Masse unverhältnismässig (pag. 13). 21.9 Die Vorinstanz hat sich zur Frage der Verhältnismässigkeit der Fortführung der Verwahrung eingehend geäussert und festgehalten, dass dem schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers die gewichtigen öffentlichen Interessen am Schutz der ungestörten (sexuellen) Entwicklung von Kindern entgegenstünden. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden.