Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich in Überhaft. Der Freiheitsentzug aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 2. November 2020 dauere 27 Monate. Mittlerweile sei er bereits seit dem 19. November 2019, d.h. seit 42.5 Monaten inhaftiert. Diese Haft sei auch angesichts der geringfügigen Delikte ohne konkrete Opfer nicht mehr verhältnismässig und aufzuheben. Dass der Betroffene inskünftig «hands-on» Delikte begehen könnte, sei rein spekulativ und durch nichts belegt. Die bisherigen Delikte und insbesondere die Delikte gemäss Urteil vom November 2020 würden nicht ansatzweise für eine Verwahrung ausreichen.