Die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug sei – auch unter Berücksichtigung der Dauer der Verwahrung von rund zweieinhalb Jahren – ohne Weiteres als verhältnismässig zu qualifizieren. Dies müsse umso mehr gelten, als gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Entlassung unmittelbar aus der Verwahrung in die Freiheit praktisch kaum denkbar sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2022 vom 8. Februar E. 2.4.4 mit Hinweisen) (2022.SIDGS.745 pag. 85 ff.). 21.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich in Überhaft.