24 werden. Insgesamt präsentiere sich die Situation insofern als unverändert, als das Anliegen der Öffentlichkeit am Schutz der ungestörten (sexuellen) Entwicklung von Kindern das Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers überwiege. Die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug sei – auch unter Berücksichtigung der Dauer der Verwahrung von rund zweieinhalb Jahren – ohne Weiteres als verhältnismässig zu qualifizieren.