Hinzu komme, dass nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr für solche Straftaten auszugehen sei, wobei die zu befürchtenden Taten geeignet seien, das hochwertige Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Minderjährigen schwer zu beeinträchtigen. Ausserdem lasse sich – insbesondere angesichts der Erfahrungen in der Vergangenheit – nicht sagen, der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers könne mit Weisungen oder der Anordnung einer ambulanten Behandlung und von Bewährungshilfe hinreichend Rechnung getragen