Die Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts würden auch im heutigen Zeitpunkt noch zutreffen: Es könne im vorliegenden Fall nicht von einer «leicht zu nehmenden Delinquenz» gesprochen werden, zumal Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern zur Diskussion stünden und die Übergriffe des Beschwerdeführers u.a. Oralverkehr beinhaltet hätten. Hinzu komme, dass nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr für solche Straftaten auszugehen sei, wobei die zu befürchtenden Taten geeignet seien, das hochwertige Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Minderjährigen schwer zu beeinträchtigen.