Erstellt sei auch, dass er wiederholt gegen das ihm auferlegte Kontaktverbot zu minderjährigen Knaben verstossen habe. Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden hohen Rückfallgefahr für schwere Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern habe das Appellationsgericht von einer Verlängerung der Probezeit verbunden mit Weisungen und Bewährungshilfe zu Recht abgesehen und stattdessen als ultima ratio die Verwahrung des Beschwerdeführers angeordnet. Die Erwägungen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts würden auch im heutigen Zeitpunkt noch zutreffen: