Dass er nicht bereit sei, Weisungen zu respektieren, habe er vor nicht allzu langer Zeit unter Beweis gestellt, da er bereits wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung vom 12. Mai 2017 mehrere nicht deklarierte internetfähige Geräte besessen habe. Er habe gemäss dem Appellationsgericht keinen Hehl daraus gemacht, dass er sich nicht bemüssigt fühle, sich an die Weisungen zu halten. Erstellt sei auch, dass er wiederholt gegen das ihm auferlegte Kontaktverbot zu minderjährigen Knaben verstossen habe.