Die therapeutischen Möglichkeiten seien beim Beschwerdeführer gemäss den willkürfreien Erwägungen des Appellationsgerichts ausgeschöpft worden. Eine Therapie in einem offenen Setting erscheine gemäss Gutachten nicht erfolgsversprechend. Das aktuelle Gutachten spreche dem Beschwerdeführer die Fähigkeit ab, sich an Weisungen zu halten und mit einem Therapeuten oder den Behörden zusammenzuarbeiten. Dass er nicht bereit sei, Weisungen zu respektieren, habe er vor nicht allzu langer Zeit unter Beweis gestellt, da er bereits wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung vom 12. Mai 2017 mehrere nicht deklarierte internetfähige Geräte besessen habe.