Dies rechtfertige die Anordnung einer Verwahrung als ultima ratio. Bei der ungestörten sexuellen Entwicklung von Minderjährigen handle es sich um ein hochwertiges Rechtsgut. Die bei einem Rückfall des Beschwerdeführers zu befürchtenden Taten seien geeignet, diese Entwicklung schwer zu beeinträchtigen, weshalb das Anliegen der Öffentlichkeit am Schutz der ungestörten (sexuellen) Entwicklung von Kindern das Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers überwiege. Der Einwand des Beschwerdeführers, ein ambulantes Setting zu prüfen, sei unbegründet. Die therapeutischen Möglichkeiten seien beim Beschwerdeführer gemäss den willkürfreien Erwägungen des Appellationsgerichts ausgeschöpft worden.