Dieses habe ausgeführt, Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern gehörten grundsätzlich zu den gravierenderen Straftaten und könnten Anlass für eine Verwahrung sein. Die Übergriffe des Beschwerdeführers hätten unter anderem Oralverkehr beinhaltet und wögen deshalb schwer, worauf bereits im Urteil 6B_513/2017 vom 24. August 2017 betreffend die Verlängerung der stationären Massnahme hingewiesen worden sei. Von einer leicht zu nehmenden Delinquenz könne beim Beschwerdeführer keine Rede sein. Gemäss den willkürfreien Erwägungen des Appellationsgerichts sei von einer hohen Rückfallgefahr für solche Straftaten auszugehen. Dies rechtfertige die Anordnung einer Verwahrung als ultima ratio.