23 rzisstische Kränkung noch vergrössern könnte und im Übrigen auch von diesem selbst abgelehnt werde. Die Verwahrung sei daher ultima ratio, um die minderjährigen Opfer zu schützen, und folglich verhältnismässig. Diese Einschätzung sei auch vom Bundesgericht im Urteil vom 1. April 2021 nicht beanstandet worden. Dieses habe ausgeführt, Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern gehörten grundsätzlich zu den gravierenderen Straftaten und könnten Anlass für eine Verwahrung sein.