Die Anlasstaten seien zum Nachteil von Minderjährigen im Alter von 11 bis 14 Jahren – einmal auch eines jungen Erwachsenen – begangen worden, an denen der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Er habe unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Massnahme im Jahre 2017 wieder pornografische Bilder und Videos mit tatsächlichen sexuellen Handlungen an Minderjährigen konsumiert und mit sog. «grooming» bzw. der Kontaktaufnahme von Knaben begonnen, wobei man gemäss Experte kurz davor gewesen sei, dass wieder etwas passiert wäre.