Dem stünden allerdings bedeutende Sicherheitsbelange der Allgemeinheit gegenüber, die nach ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit zu beurteilen seien. Die Anlasstaten seien zum Nachteil von Minderjährigen im Alter von 11 bis 14 Jahren – einmal auch eines jungen Erwachsenen – begangen worden, an denen der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen vorgenommen habe.