Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Je länger der Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen. 21.7 Die Vorinstanz erwog zur Frage der Verhältnismässigkeit mit Verweis auf die Erwägungen im Urteil des Appellationsgerichts, der Beschwerdeführer sei 60 Jahre alt, habe sich elf Jahre lang in einer stationären psychiatrischen Massnahme befunden und der Eingriff in seine Freiheitsrechte wiege schwer. Dem stünden allerdings bedeutende Sicherheitsbelange der Allgemeinheit