In Übereinkunft mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zur Auffassung, dass angesichts der Schwere der diagnostizierten psychischen Störung, der gutachterlich attestierten Rückfallgefahr, des bisherigen Vollzugsverhaltens, der (fehlenden) Erfahrungen mit Vollzugslockerungen und der (unklaren) zukünftigen Lebenssituation offensichtlich keine für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung notwendige, günstige Prognose gestellt werden kann. Folglich sind die Voraussetzung für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB nicht erfüllt.