Vielmehr scheint es nur zu geringfügigen Änderungen der Ausgangslage gekommen zu sein, wobei sich die Situation des Beschwerdeführers insgesamt alles andere als verbessert hat. In Übereinkunft mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zur Auffassung, dass angesichts der Schwere der diagnostizierten psychischen Störung, der gutachterlich attestierten Rückfallgefahr, des bisherigen Vollzugsverhaltens, der (fehlenden) Erfahrungen mit Vollzugslockerungen und der (unklaren) zukünftigen Lebenssituation offensichtlich keine für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung notwendige, günstige Prognose gestellt werden kann.