So zeigen die Ausführungen der BVD und der Vorinstanz denn auch die Kehrseite des bisherigen Vollzugsverlaufs, namentlich den Vorfall im Regionalgefängnis Burgdorf (woraufhin eine Sicherheitsmassnahme nach Art. 35 JVG angeordnet werden musste), die wiederholten Verlegungen, das fordernde Verhalten, die hohe Anspruchshaltung und das Kränkungserleben des Beschwerdeführers, welche das Gefängnis Muttenz, die JVA Lenzburg, das Regionalgefängnis Burgdorf und die JVA Thorberg beschrieben. Die narzisstischen Persönlichkeitsanteile, welchen Deliktsrelevanz zukomme, seien fortbestehend und aktiviert.