Auch die Vorinstanz anerkannte unter Verweis auf die Ausführungen der JVA Thorberg vom 11. November 2022 einen gewissen Wandel und betonte den Therapiestart im Januar 2023. Sie hat aber zutreffend erwogen, dass im Gesamtkontext nicht gesagt werden könne, der Beschwerdeführer habe eine entscheidend ins Gewicht fallende Entwicklungsarbeit geleistet. So zeigen die Ausführungen der BVD und der Vorinstanz denn auch die Kehrseite des bisherigen Vollzugsverlaufs, namentlich den Vorfall im Regionalgefängnis Burgdorf (woraufhin eine Sicherheitsmassnahme nach Art.