So anerkannten bereits die BVD, dass der Beschwerdeführer Bereitschaft und Interesse an einer deliktorientierten ambulanten Therapie gezeigt habe. Sie hielt indes zutreffend fest, dass dies alleine noch keine veränderte Einschätzung der Legalprognose rechtfertige und sich erst zeigen müsse, ob eine ambulante Therapie überhaupt eine Verbesserung der Legalprognose zu erwirken vermöge. Auch die Vorinstanz anerkannte unter Verweis auf die Ausführungen der JVA Thorberg vom 11. November 2022 einen gewissen Wandel und betonte den Therapiestart im Januar