O., N 24 zu Art. 64). Mit seiner Rüge zielt der Beschwerdeführer indes auf die Anordnung der Verwahrung ab. Betreffend die Erwartung der Bewährung mit Blick auf eine Straftat von Art. 64 Abs. 1 StGB ist aber entscheidend, dass vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen, namentlich der Einschätzung von Gutachter Prof. Dr. med. C.________, beim Beschwerdeführer nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit von weiteren Sexualdelikten entsprechend den zu den Verurteilungen 1997 und 2008 führenden Delikten – also auch sexuelle Handlungen mit Kindern oder sexuelle Nötigungen – zu rechnen sei.