Dabei ist zu beachten, dass Gefährlichkeitsprognosen für einen längeren Zeitraum nicht zuverlässig gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4). Verändern sich die Verhältnisse, ist ein neues oder ein ergänzendes Gutachten in Auftrag zu geben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.4.2). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist nach Auffassung der Kammer nicht von veränderten Verhältnissen auszugehen, weshalb die Vorinstanz zu Recht bei ihrer Beurteilung auf die Begutachtung von Prof. Dr. med. C._____