Wenngleich der Gesetzgeber klarstellt, dass Entscheide über eine Entlassung sich auf ein Gutachten stützen müssen, so muss nicht nach Ablauf von zwei Jahren – und in der Folge jedes Jahr – ein neues Gutachten erstellt werden. In welchen Zeitintervallen eine neue sachverständige Person bei der Überprüfung der Entlassung beizuziehen ist, beurteilt sich danach, ob und inwiefern frühere gutachterliche Feststellungen noch aktuell sind (BSK StGB-HEER, a.a.O., N 12 f. zu Art. 64b). Dabei ist zu beachten, dass Gefährlichkeitsprognosen für einen längeren Zeitraum nicht zuverlässig gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4).