So entspricht die Dauer zwischen dem Urteil des Appellationsgerichts, welches sich auf die Begutachtung von Prof. Dr. med. C.________ abstützte, und der Verfügung der BVD, mit welcher dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigert wurde, den zwei Jahren, nach welchen gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB erstmals eine Prüfung zu erfolgen hat. Wenngleich der Gesetzgeber klarstellt, dass Entscheide über eine Entlassung sich auf ein Gutachten stützen müssen, so muss nicht nach Ablauf von zwei Jahren – und in der Folge jedes Jahr – ein neues Gutachten erstellt werden.