118 IV 108 E. 2a). Das Vorherzusagende (Rückfall, Straffreiheit) kann naturgemäss nicht zweifelsfrei feststehen, da eine hundertprozentige Wahrscheinlichkeit des künftigen Eintritts ungewisser Ereignisse ausgeschlossen ist. Der Richter kann eine Entlassung deshalb nur verantworten, wenn er von der Schluss-Tatsache der Erwartung künftigen Legalverhaltens überzeugt ist (BSK StGB-HEER, a.a.O., N 12 zu Art. 64a). Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.