64a StGB konkretisiert. Nach Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bewährt. Die vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Dass sich der Verwahrte anderweitig strafbar machen könnte, steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a; 118 IV 108 E. 2a).