64 Abs. 1 StGB. Zudem würden in Konstellationen, in denen die Erheblichkeitsschwelle erreicht sei, und eine schwerwiegende Integritätsverletzung bejaht werden müsse, die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit mit zunehmender Länge des Freiheitsentzugs steigen. Vermessen werden müsse das Spannungsverhältnis zwischen Rückfallgefahr, Schwere der Delikte und Dauer des Freiheitsentzugs. 21.4 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Dieser Grundsatz wird für die Verwahrung in Art. 64a StGB konkretisiert.