19 casu vom Beschwerdeführer begangenen Übergriffe (Manipulationen an den Genitalien eines Knaben) würden, ohne sie verharmlosen zu wollen, innerhalb der Bandbreite möglicher sexueller Handlungen mit Kindern das hinsichtlich ihrer Schwere und Intensität erforderliche Mass nicht erreichen. Damit fehle es an einer relevanten Straftat und somit an einer zwingenden Voraussetzung von Art. 64 Abs. 1 StGB.