_ habe nicht die Verwahrung empfohlen, sondern lediglich eine Prognose in Bezug auf die Behandelbarkeit abgegeben. Sodann zeige das aktuelle Vollzugsverhalten, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl auf eine Therapie einlassen wolle und regelmässig und verlässlich an Therapiesitzungen teilnehme. Nicht alle sexuellen Handlungen mit Kindern, die den Tatbestand von Art. 187 StGB erfüllten, seien auch geeignet, die sexuelle und psychische Integrität des Opfers schwer zu beeinträchtigen. Die in