3 des angefochtenen Beschwerdeentscheids sei unverständlich, wie der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten könne, die Rückfallgefahr im fraglichen Entscheid werde nicht annährend präzisiert (pag. 92). 21.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, welche Delikte er konkret begehen könnte. Der Verstoss gegen Weisungen erlaube keine Verwahrung. Die Rückfallgefahr werde nicht annährend präzisiert und eine sachgerechte Beschwerde sei so nicht möglich. Das Gutachten C.________ habe nicht die Verwahrung empfohlen, sondern lediglich eine Prognose in Bezug auf die Behandelbarkeit abgegeben.