Der Beschwerdeführer äussere sich im aktuellen Verfahren nicht dazu, wie seine zukünftige Lebenssituation nach einer bedingten Entlassung aussehen würde. In diesem Zusammenhang sei an den Umstand zu erinnern, dass sich der Beschwerdeführer während Jahren im Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB befunden, bereits wenige Tage nach seiner Entlassung gegen die ihm auferlegten Weisungen verstossen habe und noch während der Probezeit erneut straffällig geworden sei.