5250 f.) nichts zu ändern vermögen. Vollzugslockerungen hätten im laufenden Verwahrungsvollzug bisher nicht gewährt werden können, weshalb eine Überprüfung der Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem weniger strukturierten Verwahrungssetting noch nicht möglich gewesen sei. Inwiefern die (fehlenden) Erfahrungen mit Vollzugslockerungen im Rahmen der vorliegenden Beurteilung zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen sollten, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer äussere sich im aktuellen Verfahren nicht dazu, wie seine zukünftige Lebenssituation nach einer bedingten Entlassung aussehen würde.