Prof. C.________ abzustellen und vom Vorliegen einer dauerhaften schweren psychischen Störung, einer hohen Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern sowie der Aussichtslosigkeit von therapeutischen Massnahmen auszugehen. Zum Vollzugsverhalten erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Verlegung vom Gefängnis Muttenz in die JVA Pöschwies mit dem Hinweis, es sei «zum Schutz aller ratsam, auf sein Anliegen einzugehen», verweigert. Später sei sein Verhalten vom Gefängnis Muttenz als «nicht mehr tragbar» und von der JVA Lenzburg als «sehr fordernd und provokativ» bezeichnet worden, wobei die JVA Lenzburg zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer «nicht führbar»