gangslage habe sich jedoch wiederholt nicht anknüpfen lassen. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer obstruktives Verhalten gezeigt bzw. begonnen sich zunehmend auf juristische Auseinandersetzungen zu fokussieren, so dass die Bearbeitung deliktsrelevanter Themen nicht mehr möglich gewesen sei (Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 13 pag. 4687 Rückseite). Es bleibe demnach abzuwarten, wie sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Therapiemotivation im Rahmen des im Januar 2023 begonnenen Behandlungsversuchs bzw. im Anschluss daran entwickeln werde. Zusammengefasst sei – auch unter Berücksichtigung der Einsichtsbekundungen des Beschwerdeführers – auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung von