Es lasse sich zwar feststellen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der JVA Thorberg vom 11. November 2022 einen gewissen Wandel durchlaufen zu haben scheine und im Januar 2023 eine Therapie (bzw. einen Behandlungsversuch) habe beginnen können. Im Gesamtkontext könne jedoch keinesfalls gesagt werden, er habe im bisherigen Verwahrungsvollzug eine entscheidend ins Gewicht fallende Entwicklungsarbeit geleistet. Mit Blick auf die unabhängige Begutachtung durch Prof. C.________, den Abklärungsbericht der UPD vom 30. September 2022 (Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 14 pag.