17 ten Nr. 1532/14 Bd. 13 pag. 4697, 4770), aus gutachterlicher Sicht eine ungünstige Prognose zu stellen und von der Aussichtslosigkeit der therapeutischen Massnahmen auszugehen sei. Es sei weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, weshalb die fraglichen Ausführungen heute keine Gültigkeit mehr haben sollten. Es lasse sich zwar feststellen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der JVA Thorberg vom 11. November 2022 einen gewissen Wandel durchlaufen zu haben scheine und im Januar 2023 eine Therapie (bzw. einen Behandlungsversuch) habe beginnen können.