25 ff.), Prof. C.________ habe in seinem Gutachten vom 4. Mai 2020, auf welches sich das Bundesgericht im Urteil vom 1. April 2021 gestützt habe, in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung (homosexuelle Pädophilie im Sinne einer Kernpädophilie und narzisstische Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen) bestehe (Vollzugsak-