Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich in Freiheit bewähren würde. In Anbetracht der nach wie vor bestehenden hohen Rückfallgefahr ausserhalb eines eng strukturierten Settings seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aktuell nicht gegeben (Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 14 pag. 5266 ff.). 21.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid 2022.SIDGS.745 (pag. 25 ff.), Prof. C.__