Die Tatsache, dass er um ambulante Behandlung ersucht habe, rechtfertige für sich alleine allerdings noch keine veränderte Einschätzung der Legalprognose. Ob eine ambulante Therapie überhaupt eine Verbesserung der Legalprognose zu erwirken vermöge, müsse sich erst noch zeigen. Im Hinblick auf die Schwere der beim Beschwerdeführer vorliegenden Störung mit ausgesprochener Rigidität in den Denk- und Verhaltensmustern und den jahrelangen nicht fruchtenden Therapieversuchen bedürfe es für die tatsächliche nachhaltige Verbesserung der Legalprognose jedenfalls einer intensiven Therapiearbeit über einen längeren Zeitraum.