Gestützt auf das nach wie vor gültige Gutachten vom 4. Mai 2020 könne der vom Beschwerdeführer ausgehenden hohen Rückfallgefahr bei einer bedingten Entlassung ferner auch nicht mittels Anordnung von Weisungen ausreichend begegnet werden. Grundsätzlich sei positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer Bereitschaft und Interesse an einer deliktorientierten ambulanten Therapie gezeigt habe. Die Tatsache, dass er um ambulante Behandlung ersucht habe, rechtfertige für sich alleine allerdings noch keine veränderte Einschätzung der Legalprognose.