Rückfallgefahr für einschlägige Delikte (sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung, Pornografie und Strassenverkehrsdelikte) auszugehen sei. Von einer günstigen Legalprognose könne (noch) nicht die Rede sein, weshalb eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt nicht vertretbar sei. Gestützt auf das nach wie vor gültige Gutachten vom 4. Mai 2020 könne der vom Beschwerdeführer ausgehenden hohen Rückfallgefahr bei einer bedingten Entlassung ferner auch nicht mittels Anordnung von Weisungen ausreichend begegnet werden.