In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung, dass im Rahmen des bisherigen Vollzuges der Verwahrung keine deliktorientierte Therapie habe durchgeführt werden können, könne im Hinblick auf die Schwere der initialen Störung und die gutachterlicherseits festgestellte deutlich eingeschränkte Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers nicht von einer massgeblichen Verbesserung der Legalprognose ausgegangen werden. Es sei demnach anzunehmen, dass die legalprognostische Einschätzung im Gutachten vom 4. Mai 2020 nach wie vor Gültigkeit habe, womit beim Beschwerdeführer mittel- bis langfristig von einer hohen