Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass sämtliche persönlichkeitsimmanenten deliktrelevanten Eigenschaften beim Beschwerdeführer nach wie vor vorliegen würden. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung, dass im Rahmen des bisherigen Vollzuges der Verwahrung keine deliktorientierte Therapie habe durchgeführt werden können, könne im Hinblick auf die Schwere der initialen Störung und die gutachterlicherseits festgestellte deutlich eingeschränkte Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers nicht von einer massgeblichen Verbesserung der Legalprognose ausgegangen werden.